Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen. Da die gesetzlichen Vorschriften über Ehe und Scheidung in diesem Fall grundsätzlich nicht gelten, empfiehlt es sich, frühzeitig Vereinbarungen über die rechtlichen Fragen des Zusammenlebens und die Folgen einer eventuellen Trennung zu treffen. Insbesondere Regelungen über die finanziellen Beziehungen während und nach der Partnerschaft helfen, das wirtschaftliche Risiko der Trennung zu verringern. Generell gilt es aber, den Abschluss gemeinsamer Verträge, die Bildung gemeinsamen Vermögens und gemeinsame Schulden möglichst weitgehend zu vermeiden.
Durch Vollmachten und andere Rechtsgeschäfte kann Vorsorge für die persönlichen Belange getroffen werden. Die Partner können in diesem Zusammenhang durch Erbvertrag oder Testamente auch die Erbfolge entsprechend ihrer Wünsche regeln. Als unparteiischer Berater hilft der Notar beim Abschluss des individuellen, den konkreten Bedürfnissen angepassten Partnerschaftsvertrages. Bei Absprachen über Grundbesitz, Schenkungsversprechen, erbvertraglichen Regelungen und Zwangsvollstreckungsunterwerfungen bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung. Bei den in der Praxis häufigen Fällen des Erwerbs einer Immobilie durch nicht verheiratete Partner ist der Abschluss eines solchen Partnerschafts- und Erbvertrages dringend zu empfehlen.
Im Jahre 2009 wurden die im Zusammenhang mit einer Patientenverfügung auftretenden rechtlichen Fragen gesetzlich geregelt (§ 1901 a ff. BGB). Insbesondere wurde die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung gesetzlich anerkannt. Mit einer solchen Patientenverfügung (oder Behandlungswunsch) können Sie Behandlungswünsche für den Fall äußern, dass Sie sich im konkreten Fall (z.B. aufgrund eines Unfalls, durch schwere Krankheit oder Demenz bedingt) nicht mehr äußern können. Vor allem können Sie bestimmen, dass die medizinische Behandlung zu unterbleiben hat bzw. abgebrochen wird, wenn Sie unheilbar krank sein sollten und eine realistische Aussicht auf Führung eines menschenwürdigen Lebens nicht mehr besteht. Eine solche Verfügung muss sodann durch einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer umgesetzt werden, d.h. dem behandelnden Arzt zur Kenntnis gebracht werden. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist gesetzlich für die Wirksamkeit der Verfügung bzw. des Behandlungswunsches nicht vorgesehen. Sie erhöht jedoch den Beweiswert (bei einer Beurkundung) bzw. schließt den Fälschungseinwand aus (bei einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift). Der Notar berät Sie über den Inhalt und die Folgen einer solchen Erklärung. Selbstverständlich können Sie eine solche Erklärung auch mit Ihrem HausarztBei den in der Praxis häufigen Fällen des Erwerbs einer Immobilie durch nicht verheiratete Partner ist der Abschluss eines solchen Partnerschafts- und Erbvertrages dringend zu empfehlen. erörtern.
Es ist dringend zu empfehlen, eine Patientenverfügung mit einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren.