Zum Erwerb der Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister sind nur Vereine geeignet, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
1. Anmeldung:Die Eintragung des Vereins erfolgt auf Anmeldung durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Diese Anmeldung erstellt der Notar. Die Unterschrift der Vorstandsmitglieder muss notariell beglaubigt sein. Es ist zweckmäßig, den Satzungsinhalt vorab mit dem Registergericht und hinsichtlich der Erfordernisse der Gemeinnützigkeit mit dem örtlich zuständigen Finanzamt abzustimmen.
2. Vorzulegende Unterlagen / bei Anmeldung sind beizufügen:a) Abschrift des Protokolls über die Errichtung des Vereins nebst Bestellung der Vorstandsmitglieder (Gründungsprotokoll).
b) Abschrift der Satzung versehen mit dem Tag der Errichtung und mindestens 7 Unterschriften von Vereinsmitgliedern.
3. Protokollinhalt:
- Ort und Tag der Versammlung
- Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- Zahl der erschienen Mitglieder
- Beschluss über die Gründung und Eintragung des Vereins
- Annahme der Satzung
- Vorstandswahlen (zahlenmäßiges Abstimmungsergebnis - Annahme der Wahl)
- Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers
4. Satzungsinhalt:
- Name des Vereins
- Sitz des Vereins
- Bestimmung, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll
- Zweck des Vereins
- Bestimmung über den Eintritt der Mitglieder
- Bestimmung über den Austritt der Mitglieder
- Bestimmung, ob und welche Art von Beiträgen zu leisten zu leisten sind
- Bestimmung über die Zusammensetzung des Vorstands (siehe unten)
- Voraussetzungen für die Berufung der Mitgliederversammlung
- Bestimmung der Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
- Bestimmung über die Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Tag der Errichtung der Satzung
- 7 Unterschriften von Vereinsmitgliedern
5. Vorstand:Als „Vorstand“ dürfen nur Personen bezeichnet werden, die den Verein nach außen vertreten können. Fehlt dieses Kriterium, ist das entsprechende Organ nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes und darf in der Satzung nicht so bezeichnet werden. Für dieses Organ ist deshalb ein anderer Name zu verwenden (z.B. Präsidium, Beirat etc.).
Besteht der gesetzliche Vorstand aus mehreren Personen, ist es, wenn nicht Gemeinschaftsvertretung gewollt ist, erforderlich, dass die Satzung genau bestimmt, wie die Einzelmitglieder des Vorstandes vertreten. Es kommt Einzelvertretung (= jedes Vorstandsmitglied vertritt allein) oder Gruppenvertretung (= zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich) in Betracht.